BFH - Urteil vom 14.09.1999
III R. 38/98

BFH - Urteil vom 14.09.1999 (III R. 38/98) - DRsp Nr. 2000/626

BFH, Urteil vom 14.09.1999 - Aktenzeichen III R. 38/98

DRsp Nr. 2000/626

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in der Rechtsform einer OHG ein Unternehmen, zu dessen Gegenstand der Betrieb eines Autohauses mit Reparaturwerkstatt, der Handel mit Zubehör und Ersatzteilen sowie das Geschäft mit Mietwagen zählen. Gesellschafter der Klägerin sind E. sowie seine Söhne R. und H.. Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 24. Februar 1993 unter Einbringung des Einzelunternehmens Autohaus E. durch E. zu Buchwerten errichtet. Der Beginn der Gesellschaft ist lt. § 4 des Gesellschaftsvertrages der 1. Januar 1993.

Mit Antrag vom 9. Mai 1994, eingegangen bei der Handwerkskammer A. am 12. Mai 1994, beantragte die Klägerin die Eintragung in die Handwerksrolle. Dabei gab sie H. als --nach § 7 Abs. 4 Satz 2 der Handwerksordnung (HWO)-- für die technische Leitung Verantwortlichen an. Am 28. April 1994 hatte E. gegenüber der Handwerkskammer erklärt, das Kfz-Handwerk nicht mehr selbständig auszuüben, und die Löschung seiner Eintragung beantragt. Die Klägerin wurde am 22. Juni 1994 in die Handwerksrolle der Handwerkskammer A. eingetragen. Am gleichen Tag wurde die Eintragung des E. rückwirkend zum 31. Dezember 1992 gelöscht.