EStG (1979) § 3 Nr. 64, §§ 3c, 9, 49 Abs. 1 Nr. 4, § 50 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 460
BStBl II 1989, 351
Vorinstanzen:
FG Köln,
BFH - Urteil vom 14.11.1986 (VI R 209/82) - DRsp Nr. 1996/12426
BFH, Urteil vom 14.11.1986 - Aktenzeichen VI R 209/82
DRsp Nr. 1996/12426
»1. Für einen Schulverband im Ausland tätige Lehrer, die von dort keine Vergütung, sondern vom Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen - eine Ausgleichszulage erhalten, beziehen bei beschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3EStG inländische Bezüge i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 4EStG 2. Alternative.2. Die Ausgleichszulage ist steuerlich Arbeitslohn aus dem Dienstverhältnis mit dem ausländischen Schulträger.3. Soweit die Finanzverwaltung einen Teil der Ausgleichszulage steuerfrei beläßt, sind in Anwendung des § 3cEStG Werbungskosten aus diesem Dienstverhältnis nur entsprechend dem Verhältnis des steuerpflichtigen Teils der Zulage zum Gesamtbetrag der Zulage abziehbar.4. Der steuerfreie Teil der Ausgleichszulage kann nicht als typisierender Werbungskostenersatz gewertet werden.«
Normenkette:
EStG (1979) § 3 Nr. 64, §§ 3c, 9, 49 Abs. 1 Nr. 4, § 50 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;
Gründe:
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