BFH - Urteil vom 14.11.1986
VI R 226/80
Normen:
ATGV vom 18. Dezember 1984 § 3; EStG § 3 Nr. 12, 13, § 3c;
Fundstellen:
BFHE 148, 457
BStBl II 1987, 385
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 14.11.1986 (VI R 226/80) - DRsp Nr. 1996/12425

BFH, Urteil vom 14.11.1986 - Aktenzeichen VI R 226/80

DRsp Nr. 1996/12425

»Wird Auslandstrennungsgeld steuerfrei ausgezahlt, so stehen sämtliche Kosten einer doppelten Haushaltsführung (einschließlich der Kosten für gelegentliche Familienheimfahrten) in unmittelbarem unwirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Auslandstrennungsgeld und können deshalb insoweit nicht als Werbungskosten abgezogen werden.«

Normenkette:

ATGV vom 18. Dezember 1984 § 3; EStG § 3 Nr. 12, 13, § 3c;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Beamter des Auswärtigen Amtes. Im Streitjahr wurde er von Bonn ins Ausland versetzt. Er trat dort im April seinen Dienst an; der Familienumzug folgte im September. Für die Zeit vom April bis August erhielt der Kläger neben dem Gehalt eine Auslandszulage sowie Trennungsgeld. Die neben dem Gehalt gezahlten Beträge zahlte der Dienstherr steuerfrei aus. Die Berechnung des Trennungsgeldes beruhte auf der Grundlage der Rundschreiben des Bundesministers des Innern (BMI) vom 11. Juni 1964 II B 3 - BA 3455 - 783/84, vom 13. Januar 1964 II B 3 - BA 3455 - 97/62 und vom 13. Januar 1977 D 3 - 6.222.802/4. Das Trennungsgeld berechnete sich nach einem bestimmten v.H.-Satz der Inlandsbezüge mit Ortszuschlag der Stufe 1.