Unter den Beteiligten ist streitig, ob Erträge aus einem GmbH-Anteil, an dem der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) seinen minderjährigen Töchtern (Beigeladene zu 1 und 2) ein Nießbrauchsrecht eingeräumt hat, ihm oder den Töchtern zuzurechnen sind.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Der Tenor des finanzgerichtlichen Urteils lautet u.a.:
"1. Unter teilweiser Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 1984 vom 27. Juni 1986 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 1987 (Rbh-Liste-Nr. 246 ESt 84) wird der Beklagte angewiesen, die Einkünfte aus Kapitalvermögen der Kläger um 125.000 DM herabzusetzen."
In den Entscheidungsgründen führt das FG aus, die Fassung des Tenors beruhe auf Art. 3 § 4 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG).
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