I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und wurden im Streitjahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Im Jahr 1994 erwarben sie ein mit einem Wohnblockhaus bebautes Grundstück. Das Grundstück liegt in einem Sondernutzungsgebiet i.S. des §
In ihrer Einkommensteuererklärung für 1995 machten die Kläger die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 9 000 DM, Vorkosten (§ 10e Abs. 6 EStG) in Höhe von 2 567 DM sowie die Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 2 EStG für ein Kind geltend.
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