I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der am 7. April 1929 geborene Kläger bezog im Streitjahr 1992 --seit dem 1. April 1990-- neben Versorgungsbezügen aus einer ehemaligen Tätigkeit als Bergingenieur ein Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) bzw. eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 38 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch -- SGB VI --) in Höhe von 50 877 DM wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und einjähriger ununterbrochener Arbeitslosigkeit. Ab dem 1. Mai 1994 erhielt er auf seinen Antrag wegen Vollendung des 65. Lebensjahres die Regelaltersrente (§ 35 SGB VI).
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