Die Beteiligten streiten darüber, ob nacherhobene Milchgarantiemengenabgaben zu verzinsen sind, obwohl der Milcherzeuger unter Umständen keine sichere Kenntnis von seiner Abgabeschuld hatte, weil der nacherhobene Betrag in der nach nationalem Recht von dem Milchkäufer abzugebenden Abgabeanmeldung nicht erfaßt worden ist.
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