BFH - Urteil vom 15.01.1993
VI R 98/88
Normen:
EStG (1983) § 9 Abs. 1 Nr. 6 § 12 Nr. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BB 1993, 926
BB 1993, 986
BFHE 170, 230
BStBl II 1993, 348
CR 1993, 95
DB 1993, 1016
DStZ 1993, 375
jur-pc 1993, 2095

BFH - Urteil vom 15.01.1993 (VI R 98/88) - DRsp Nr. 1993/3550

BFH, Urteil vom 15.01.1993 - Aktenzeichen VI R 98/88

DRsp Nr. 1993/3550

»Die steuerliche Berücksichtigung der Anschaffungskosten eines typischen Spielecomputers kann nicht allein damit begründet werden, daß das Gerät tatsächlich beruflich genutzt werde. Vielmehr muß ausdrücklich festgestellt werden, daß eine private Nutzung daneben von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Hierzu ist der Umfang der beruflichen wie der privaten Nutzung zu ermitteln.«

Normenkette:

EStG (1983) § 9 Abs. 1 Nr. 6 § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Berufliches Umfeld des Klägers

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Diplom-Ingenieur. Im Streitjahr 1985 war er bei einem Unternehmen der Nuklearindustrie als Leiter der Abteilung »Kreislaufkomponenten« beschäftigt. Für seine Berufstätigkeit benötigte er Kenntnisse auf dem Gebiet der Computeranwendung. In der von dem Kläger geleiteten Abteilung wurde (auch) ein Kleincomputer »Atari« verwendet.

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