BFH - Urteil vom 15.01.2008
IX R 31/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 96/07

BFH - Urteil vom 15.01.2008 (IX R 31/07) - DRsp Nr. 2008/10155

BFH, Urteil vom 15.01.2008 - Aktenzeichen IX R 31/07

DRsp Nr. 2008/10155

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (1996) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte im Streitjahr einen Gewinn aus der Veräußerung privater Wertpapiere in Höhe von 76 076 DM; im Jahr 1997 erwirtschaftete er einen Verlust in Höhe von 37 783 DM, der gemäß § 23 Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres (EStG) im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 1997 nicht berücksichtigt wurde.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer des Streitjahres fest, indem er die Gewinne aus den privaten Veräußerungsgeschäften des Streitjahres, nicht jedoch die Verluste des Jahres 1997 berücksichtigte. Der Einspruch blieb erfolglos.

Mit ihrer Klage machten die Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 (BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56) vorrangig die Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage geltend. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG sei im Streitjahr wie auch in den Jahren 1997 und 1998 wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits verfassungswidrig. Hilfsweise sei der Gewinn des Streitjahres um die Spekulationsverluste des Jahres 1997 zu mindern.