BFH - Urteil vom 15.02.1990 (IV R) - DRsp Nr. 1996/13545
BFH, Urteil vom 15.02.1990 - Aktenzeichen IV R
DRsp Nr. 1996/13545
»Ein Landwirt, der seine Milchviehhaltung aufgibt und nur noch Rindermast und Schafhaltung betreibt, kann eine steuerfreie Rücklage nach § 6 b Abs. 1 S. 1 und Abs. 3EStG wegen Betriebsumstellung auch dann bilden, wenn mit der Aufgabe der Milchviehhaltung eine Verkleinerung des landwirtschaftlichen Betriebs einhergeht, und die Rücklage auf die Anschaffungskosten eines für die gleichzeitig intensivierte gewerbliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen angeschafften Wirtschaftsgutes übertragen wird.«