BFH - Urteil vom 15.02.2001
III R 130/95
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1041

BFH - Urteil vom 15.02.2001 (III R 130/95) - DRsp Nr. 2001/8387

BFH, Urteil vom 15.02.2001 - Aktenzeichen III R 130/95

DRsp Nr. 2001/8387

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vermietet in der Rechtsform einer GmbH Anlagen aller Art, vornehmlich Fernsprech- und Datenanlagen. Die Anlagen erwirbt sie von der A GmbH, der B GmbH und der C GmbH (künftig: X). Die Hersteller bauen und installieren die Anlagen nach den individuellen Anforderungen der Mieter. Die Anschaffungskosten der Klägerin errechnen sich im Wesentlichen nach dem Ertragswert des jeweiligen Mietvertrages. Bei 10-jährigen Mietverträgen beläuft sich der Ertragswert auf 48 Monatsmieten.

Die Mietverträge haben eine Mindestlaufzeit von 5 oder 10 Jahren. Im Streit sind nur noch die Mietverträge mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Sie werden formularmäßig als Miet-, Kauf-, Wartungs- und Schutzverträge in Verbindung mit den "Allgemeinen Bestimmungen zum Miet-, Kauf-, Wartungs- und Schutzvertrag" (künftig: AB) mit im Wesentlichen folgendem Inhalt abgeschlossen: