BFH - Urteil vom 15.02.2001
IV R 43/99
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1021

BFH - Urteil vom 15.02.2001 (IV R 43/99) - DRsp Nr. 2001/8991

BFH, Urteil vom 15.02.2001 - Aktenzeichen IV R 43/99

DRsp Nr. 2001/8991

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr (1996) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie betreiben gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Schweinezucht und ermitteln den Gewinn daraus durch Bestandsvergleich. Zum Schluss des Wirtschaftsjahres 1995/96 hatten sie ihre 40 Zuchtsauen mit dem von der Finanzverwaltung vorgehaltenen Gruppenwert vom 360 DM/Stück angesetzt.

Im folgenden Wirtschaftsjahr gingen vom bisherigen Bestand 14 Zuchtsauen ab. Die Kläger bewerteten die verbliebenen 26 Zuchtsauen wiederum mit 360 DM/Stück, nahmen aber für die 15 Tiere, die im Wirtschaftsjahr 1996/97 zu Zuchtsauen geworden waren, die Bewertungsfreiheit des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch. In ähnlicher Weise verfuhren sie mit den Läufern, die zu Jungsauen geworden waren. Die hier (aus einem Bestand von 14) bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1996/97 verbliebenen 10 Jungsauen bewerteten sie jeweils mit 1 DM/Stück, obwohl sie im Vorjahr die Jungsauen entsprechend den von der Finanzverwaltung vorgehaltenen Werten noch mit 400 DM/Stück bewertet hatten.