BFH - Urteil vom 15.02.2001
IV R 9/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1007

BFH - Urteil vom 15.02.2001 (IV R 9/00) - DRsp Nr. 2001/8389

BFH, Urteil vom 15.02.2001 - Aktenzeichen IV R 9/00

DRsp Nr. 2001/8389

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielt als selbständig tätiger Unternehmensberater gewerbliche Einkünfte. Außerdem ist er im Rahmen eines Einzelunternehmens freiberuflich tätiger Ingenieur. Im Streitjahr (1994) erzielte er erstmals auch gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung an der Fa. M-GbR sowie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aus einer Beteiligung an der C-GbR.

In der Einkommensteuererklärung 1994 erklärte der Kläger Einkünfte aus seiner freiberuflichen Ingenieurtätigkeit in Höhe von 376 822 DM und Einkünfte aus gewerblicher Beratungstätigkeit in Höhe von 5 627 DM. Angaben zu seinen mitunternehmerisch erzielten Einkünften machte er nicht.

Im Einkommensteuerbescheid 1994 vom 26. November 1996 wertete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zusätzlich zu den erklärten Einkünften auch eine Mitteilung vom 23. Oktober 1996 aus, aus der sich ergibt, dass dem Kläger aus der M-GbR gewerbliche Einkünfte in Höhe von 116 140 DM zuzurechnen waren. Dementsprechend wurden in diesem Bescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 121 767 DM (116 140 DM + 5 627 DM aus dem Einzelunternehmen) sowie Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 376 822 DM der Besteuerung zugrunde gelegt.