BFH - Urteil vom 15.03.1984
V R 97/82
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 110
BStBl II 1985, 146
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 15.03.1984 (V R 97/82) - DRsp Nr. 1996/11948

BFH, Urteil vom 15.03.1984 - Aktenzeichen V R 97/82

DRsp Nr. 1996/11948

»§ 173 Abs. 2 AO (1977) hindert nicht die Änderung oder Aufhebung einer Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (1977).«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger, ein Anwalt, hat 1970 ein Grundstück gekauft, auf dem die Verkäuferin die Errichtung eines Gebäudes mit Wohnungen geplant und mit dessen Bau sie bereits begonnen hatte. In einem schriftlichen "Bauherrn-Betreuer- Vertrag", der das Datum desselben Tages trägt, verpflichteten sich die Verkäuferin und deren Ehemann, das Gebäude im Namen und für Rechnung des Klägers zu garantierten Kosten fertigzustellen. Außerdem gewährleisteten sie u.a. die Vermietung des Hauses vom Tage der Übergabe an für zehn Jahre an Angehörige der Nato-Streitkräfte. Die Wohnungen wurden im Herbst 1971 von Angehörigen der Nato- Streitkräfte bezogen.

Der Kläger war für die Veranlagungszeiträume 1970 mit 1972 zunächst mit seinen Einnahmen aus der Tätigkeit als Anwalt vorläufig gemäß § 100 Abs. 2 AO zur Umsatzsteuer veranlagt worden. Nach einer im Jahre 1975 durchgeführten Betriebsprüfung ergingen berichtigte endgültige Umsatzsteuerbescheide. Diese Bescheide wurden unanfechtbar.