I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt seit 1985 in Berlin (West) in gemieteten Räumen ein Hotel. Im Streitjahr (1987) mietete sie eine weitere, bisher nicht für den Hotelbetrieb genutzte Etage an und ließ dort .. Gästezimmer einrichten. Für die entstandenen Aufwendungen begehrte sie eine 20 %ige Investitionszulage gemäß § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG).
Nach Durchführung einer Investitionszulagen-Sonderprüfung lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) hierfür eine Zulage ab und setzte die Investitionszulage im übrigen auf ... DM fest. Zur Begründung gab das FA an, eine Zulage komme für die Aufwendungen nicht in Betracht, weil die Räumlichkeiten nicht bereits vor Durchführung der Baumaßnahme den begünstigten Zwecken gedient hätten. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
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