I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, reichte erst am 4. April 1991 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ihre Körperschaftsteuererklärung 1989 ein. Auf Grund der Erklärung setzte das FA durch Körperschaftsteuerbescheid 1989 vom 22. November 1991 eine Körperschaftsteuerschuld in Höhe von 2 637 722 DM fest. Nach der Anrechnungsverfügung waren auf diese Steuerschuld 1 963 839 DM entrichtet. Den Restbetrag in Höhe von 673 883 DM stellte das FA einerseits zum 27. Dezember 1991 fällig, um ihn gleichzeitig noch zum 22. November 1991 mit der Abtretung einer gleich hohen Steuererstattung zu verrechnen.
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