BFH - Urteil vom 15.04.1986
IX R 69/81
Normen:
AO § 215 Abs. 2 Nr. 4, § 216 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 705 ; EStG § 12 Nr. 2, § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 147, 134
BStBl II 1986, 792

BFH - Urteil vom 15.04.1986 (IX R 69/81) - DRsp Nr. 1996/12217

BFH, Urteil vom 15.04.1986 - Aktenzeichen IX R 69/81

DRsp Nr. 1996/12217

»Vereinbaren Eltern mit ihren Kindern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur gemeinschaftlichen Verwaltung des - bisher den Eltern gehörenden und von diesen genutzten - Grundvermögens der Familie, so setzt die Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an die Gesellschafter voraus, daß sie in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit den Tatbestand dieser Einkunftsart verwirklicht haben.«

Normenkette:

AO § 215 Abs. 2 Nr. 4, § 216 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 705 ; EStG § 12 Nr. 2, § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind die Eheleute M und C sowie deren Kinder D, K und P. Die Kläger vereinbarten mit schriftlichem Vertrag vom 15. August 1965 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zum Zwecke der gemeinschaftlichen Verwaltung des Grundvermögens der Familie. Nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 4 Abs. 1) ist jeder der Gesellschafter an dem Vermögen der Gesellschaft zu 1/5 beteiligt. Die Kinder erhielten ihre Anteile von den Eltern geschenkt. Die Geschäfte der Gesellschaft werden von M auf Lebenszeit geführt (§ 5 Abs. 1). Nach seinem Ableben tritt C auf Lebenszeit an seine Stelle (§ 5 Abs. 2). § 6 und § 7 lauten:

§ 6

(1) Den Gesellschaftern ist die Beschlußfassung über die folgenden Gegenstände vorbehalten.

(2) Mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der Stimmen: