I. Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind die Eheleute M und C sowie deren Kinder D, K und P. Die Kläger vereinbarten mit schriftlichem Vertrag vom 15. August 1965 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zum Zwecke der gemeinschaftlichen Verwaltung des Grundvermögens der Familie. Nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 4 Abs. 1) ist jeder der Gesellschafter an dem Vermögen der Gesellschaft zu 1/5 beteiligt. Die Kinder erhielten ihre Anteile von den Eltern geschenkt. Die Geschäfte der Gesellschaft werden von M auf Lebenszeit geführt (§ 5 Abs. 1). Nach seinem Ableben tritt C auf Lebenszeit an seine Stelle (§ 5 Abs. 2). § 6 und § 7 lauten:
§ 6
(1) Den Gesellschaftern ist die Beschlußfassung über die folgenden Gegenstände vorbehalten.
(2) Mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der Stimmen:
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