BFH - Urteil vom 15.04.2004
IV R 54/02
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1937
BFH/NV 2004, 1451
BFHE 206, 90
BStBl II 2004, 868
DB 2004, 2402
DStR 2004, 1557
ZfIR 2004, 1023
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1906/99

BFH - Urteil vom 15.04.2004 (IV R 54/02) - DRsp Nr. 2004/13469

BFH, Urteil vom 15.04.2004 - Aktenzeichen IV R 54/02

DRsp Nr. 2004/13469

»1. Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein einziges schadstoffbelastetes Grundstück (wirtschaftliche Einheit), das er nach der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen veräußert, so ist die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb nicht überschritten, wenn nicht feststellbar ist, dass die Sanierungsmaßnahmen in unbedingter Veräußerungsabsicht vorgenommen worden sind. 2. Ist eine Wiederholungsabsicht nicht feststellbar, fehlt es an der Nachhaltigkeit in der Regel, wenn der Steuerpflichtige (auch) mehrere unbebaute Grundstücke durch einen Vertrag an einen Erwerber weiterveräußert. 3. Aus vor dem Verkauf vorgenommenen Sanierungsmaßnahmen kann sich in einem solchen Fall Nachhaltigkeit nur ergeben, wenn die Maßnahmen mit dem Ziel einer Erhöhung des Kaufpreises vorgenommen wurden.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermietung, Verpachtung und sonstige Nutzung von Grundbesitz sowie dessen Verwaltung. Die Kommanditisten und Prokuristen R und M waren dem Gesellschaftsvertrag zufolge auch zur Veräußerung von Grundstücken berechtigt.