BFH - Urteil vom 15.05.1997
III R 143/93
Normen:
HGB § 255 Abs. 2 S. 1; InvZulG (1991) §§ 2, 4 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1678
BFHE 182, 470
BStBl II 1997, 575
DB 1997, 1851
DStR 1997, 1323
VIZ 1997, 710
Vorinstanzen:
FG des Landes Brandenburg (EFG 1994, 58),

BFH - Urteil vom 15.05.1997 (III R 143/93) - DRsp Nr. 1997/6348

BFH, Urteil vom 15.05.1997 - Aktenzeichen III R 143/93

DRsp Nr. 1997/6348

»Investitionszulagenrechtliche Herstellungskosten einer Kuh sind die Aufwendungen für das Jungtier von der Geburt bis zum ersten Abkalben. Es sind weder Aufwendungen für die Mutterkuh des Jungtieres vor dessen Geburt hinzuzurechnen noch Aufwendungen für das Jungtier als Erzeugungskosten des von diesem später geborenen Kalbes abzuziehen.«

Normenkette:

HGB § 255 Abs. 2 S. 1; InvZulG (1991) §§ 2, 4 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine in Brandenburg ansässige GmbH, die aus einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) hervorgegangen ist, befaßt sich mit der Milchproduktion. Die LPG beantragte für das Jahr 1991 für 96 Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben) und für andere bewegliche Wirtschaftsgüter die Gewährung einer Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG 1991). Die Kosten für die Erzeugung und Aufzucht der Tiere gab die LPG in Höhe von jeweils 2458,96 DM an. In dieser Summe ist der Wert des einzelnen Kalbes (der späteren Färse) bei seiner Geburt mit einem Betrag von 380 DM enthalten. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) kürzte die Herstellungskosten der Färsen jeweils um diesen Betrag. Im anschließenden Einspruchsverfahren ermittelte die Klägerin die vor der Geburt angefallenen Erzeugungskosten wie folgt:

Besamung und Brunstkontrolle 91,00 DM