BFH - Urteil vom 15.05.1998
VI R 95/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1193
DStZ 1998, 731

BFH - Urteil vom 15.05.1998 (VI R 95/97) - DRsp Nr. 1998/17379

BFH, Urteil vom 15.05.1998 - Aktenzeichen VI R 95/97

DRsp Nr. 1998/17379

Gründe:

Die im Mai 1990 im früheren Ostteil Berlins gegründete Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin (Klägerin) war in der zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1990 bei der Errichtung von Industrieanlagen in der damaligen UdSSR tätig; sie setzte insoweit die Aktivitäten eines früheren Unternehmens fort, das dieses Geschäftsfeld in die Klägerin eingebracht hatte. Streitig ist, ob der Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Klägerin zu Recht für Lohnsteuer auf tarifvertragliche Monteurgrundbeträge in Anspruch nimmt, die diese an in der UdSSR beschäftigte Arbeitnehmer gezahlt hat, oder ob es sich dabei um steuerfreie Lohnteile i.S. von § 3 Abs. 5 der Verordnung über die Besteuerung des Arbeitseinkommens (AStVO/DDR) i.d.F. des § 11 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung steuerlicher Rechtsvorschriften bei Einführung der Währungsunion mit der Bundesrepublik Deutschland - Steueranpassungsgesetz vom 22. Juni 1990 (Gesetzblatt der DDR, Sonderdruck Nr. 1427) handelt.

In der ersten Jahreshälfte des Jahres 1990 erhielten die Arbeitnehmer, die auf der Baustelle in der UdSSR Montagearbeiten durchführten, einen steuerfreien sog. Trassenzuschlag, steuerfreie Erschwerniszuschläge und Treueprämien sowie ein Tagegeld.