Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Sie haben zwei Kinder, die im August 1988 und im Oktober 1989 geboren wurden. Bei den Veranlagungen zur Einkommensteuer 1988 und 1989 wurden den Klägern entsprechend der damaligen Gesetzeslage für 1988 ein Kinderfreibetrag in Höhe von 2 484 DM und für 1989 zwei Kinderfreibeträge in Höhe von zusammen 4 968 DM gewährt. Der Grenzsteuersatz der Kläger betrug in beiden Streitjahren lediglich 22 v.H.
Mit ihren Klagen gegen die Einkommensteuerbescheide 1988 und 1989 begehrten die Kläger u.a., höhere Kinderfreibeträge zu berücksichtigen. Das Finanzgericht (FG) setzte die Verfahren mehrfach aus. Mit Urteilen vom 14. Juni 2000 gab es den Klagen insoweit statt, als den Klägern jeweils ein Abzugsbetrag nach § 53 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2552) zugesprochen wurde. Im Übrigen wies das FG die Klagen ab.
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