BFH - Urteil vom 15.07.1986
VIII R 134/83
Normen:
EStG (1975) § 4 Abs. 5 Nr. 6, § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 147, 169
BStBl II 1986, 744
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 15.07.1986 (VIII R 134/83) - DRsp Nr. 1996/12224

BFH, Urteil vom 15.07.1986 - Aktenzeichen VIII R 134/83

DRsp Nr. 1996/12224

»Der beschränkte Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebstätte greift auch dann ein, wenn sich zwar in der Wohnung eine weitere Betriebstätte befindet, dieser Teil der Wohnung von der übrigen Wohnung aber baulich nicht getrennt ist und keine in sich geschlossene Einheit bildet.«

Normenkette:

EStG (1975) § 4 Abs. 5 Nr. 6, § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb eine gewerbliche Zimmervermietung in gemieteten Räumen in A, L-Straße. Er wohnte mit seiner Familie in einem Einfamilienhaus in A, R-Weg. Hier unterhielt er in einem Teil seines Wohnzimmers eine Büroecke mit Schreibtisch und Aktenschrank, wo er sämtliche für den Betrieb anfallenden Büroarbeiten erledigte. Die Geschäftsunterlagen befanden sich hier. In der L-Straße fehlte es an geeigneten Räumlichkeiten für diese Zwecke.