BFH - Urteil vom 15.07.1986
VIII R 269/81
Normen:
GewStG (1974) §§ 10a,11 Abs. 1, 2, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 147, 380
BStBl II 1986, 860

BFH - Urteil vom 15.07.1986 (VIII R 269/81) - DRsp Nr. 1996/12276

BFH, Urteil vom 15.07.1986 - Aktenzeichen VIII R 269/81

DRsp Nr. 1996/12276

»Ein Vorjahresfehlbetrag aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr muß nicht vorrangig mit in den Folgejahren erzielten gleichartigen positiven Gewerbeerträgen verrechnet werden. Er steht vielmehr ohne Einschränkung auch zur Kürzung der in den Folgejahren erzielten Gewerbeerträge aus anderen Tätigkeitsbereichen des Unternehmens zur Verfügung.«

Normenkette:

GewStG (1974) §§ 10a,11 Abs. 1, 2, 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb im Erhebungszeitraum 1974 ein Motorschiff (MS). Durch Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Februar 1980 I R 181/76 (BFHE 129, 389, BStBl II 1980, 190) wurde in der Gewinnfeststellungssache 1974 entschieden, daß die Klägerin in der Zeit vom 1. November 1974 (vor diesem Zeitpunkt fuhr das Schiff unter der Flagge von Panama) bis zum 31. Dezember 1974 Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr i.S. des § 34c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielte.

Die Klägerin hatte 1974 aus dem Betrieb des MS vor Abzug von Gewerbeverlusten einen Gewerbeertrag, der wie folgt den Zeiträumen vom 1. Januar bis 31. Oktober und vom 1. November bis zum 31. Dezember zuzuordnen ist:

insgesamt 1. Januar 1. November

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bis bis

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31. Oktober 31. Dezember

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DM DM DM

Gewinn aus