I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb im Erhebungszeitraum 1974 ein Motorschiff (MS). Durch Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Februar 1980 I R 181/76 (BFHE 129, 389, BStBl II 1980, 190) wurde in der Gewinnfeststellungssache 1974 entschieden, daß die Klägerin in der Zeit vom 1. November 1974 (vor diesem Zeitpunkt fuhr das Schiff unter der Flagge von Panama) bis zum 31. Dezember 1974 Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr i.S. des § 34c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielte.
Die Klägerin hatte 1974 aus dem Betrieb des MS vor Abzug von Gewerbeverlusten einen Gewerbeertrag, der wie folgt den Zeiträumen vom 1. Januar bis 31. Oktober und vom 1. November bis zum 31. Dezember zuzuordnen ist:
insgesamt 1. Januar 1. November
--------- --------- -----------
bis bis
--- ---
31. Oktober 31. Dezember
----------- ------------
DM DM DM
Gewinn aus
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|