BFH - Urteil vom 15.07.1998
II R 24/96
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 18

BFH - Urteil vom 15.07.1998 (II R 24/96) - DRsp Nr. 1998/19083

BFH, Urteil vom 15.07.1998 - Aktenzeichen II R 24/96

DRsp Nr. 1998/19083

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Der 1927 geborene Kläger war als Rechtsanwalt und Notar in Hessen tätig. Dem Beruf des Rechtsanwalts ging er seit 1981 in Sozietät mit zwei Partnern --darunter Dr. X-- nach. Der Sozietätsvertrag vom März 1980 sah in § 13 Abs. 1 beim Ausscheiden des Klägers wegen Alters oder Berufsunfähigkeit vor, daß ihm die verbliebenen Partner "aus dem Gewinn der Praxis" 75 v.H. eines Richtergehalts nach Besoldungsgruppe R 2 zahlen. Die Absätze zwei und drei regelten die Versorgung der Klägerin beim Tode des Ehemanns. In § 13 Abs. 6 der Vereinbarung hieß es weiter, die Zahlung dieser Versorgungsbezüge setze voraus, daß der Gewinn der Praxis im jeweiligen Zahlungsjahr mindestens das dreifache der vereinbarten Versorgungsbezüge betrage. Anderenfalls seien sie entsprechend zu kürzen.