BFH - Urteil vom 15.07.2004
III R 37/02
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2173
BFH/NV 2004, 1587
BFHE 2007, 162
BStBl II 2004, 950
DB 2004, 2512
DStR 2004, 1688
NZM 2005, 115
ZfIR 2004, 916
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 173/01

BFH - Urteil vom 15.07.2004 (III R 37/02) - DRsp Nr. 2004/14628

BFH, Urteil vom 15.07.2004 - Aktenzeichen III R 37/02

DRsp Nr. 2004/14628

»1. Werden zwei --in Eigentumswohnungen aufgeteilte-- Mehrfamilienhäuser in zwei Kaufverträgen an zwei verschiedene Erwerber mit Gewinnerzielungsabsicht veräußert, liegt eine nachhaltige Tätigkeit vor. 2. Gleichheitsrechtlich unbedenklich ist es, die Veräußerung von zwei ungeteilten Mehrfamilienhäusern an zwei Erwerber im Rahmen der Drei-Objekt-Grenze nur als zwei Objekte zu bewerten, hingegen die Veräußerung von zwei in Wohneigentum aufgeteilten Mehrfamilienhäusern en bloc an zwei Erwerber als Veräußerung der der Zahl der Wohneigentumsrechte entsprechenden Objektzahl zu qualifizieren. Insoweit liegen weder rechtlich noch wirtschaftlich vergleichbare Sachverhalte vor.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist im zweiten Rechtsgang, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) mit dem Ankauf und der Veräußerung von zwei in 12 und 10 Eigentumswohnungen aufgeteilten Grundstücken an jeweils einen Erwerber Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat.

Der Kläger ist seit 1968 selbständiger Vermögens- und Anlageberater auf dem Gebiet der Vermögens- und Investmentfondsvermittlung. Ab Mitte der 80er-Jahre hat er über freie Mitarbeiter auch gelegentlich den Verkauf von Eigentumswohnungen für verschiedene Bauträger vermittelt.