Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), in den Streitjahren (1987 bis 1989) zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, ermittelten bis zum Veranlagungszeitraum 1986 den Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus gemäß § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Ansatz eines Mietwertes und Abzug der Werbungskosten. Im Streitjahr 1987 erklärten die Kläger nur noch die auf die vermietete Wohnung entfallende Miete und Werbungskosten. Für die selbstgenutzte Wohnung sind in Anlage V der Steuererklärung --im Gegensatz zum Vorjahr-- weder ein Mietwert noch Werbungskosten berücksichtigt. Gleichzeitig ist in den Zeilen 7 und 8 der Anlage V der Text "Wegfall der Nutzungswertbesteuerung ab 1.1.1987 wird unwiderruflich beantragt" angekreuzt. Dies geschah --ohne Rückfrage oder Information der Kläger-- durch einen Mitarbeiter des mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragten steuerlichen Beraters. Die Kläger unterschrieben die vorgefertigte Einkommensteuererklärung, ohne sie vorher durchzusehen "blind".
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