BFH - Urteil vom 15.11.1994
IX R 73/92
Normen:
BerlinFG § 15; EStG § 7b, § 21, § 26 ;
Fundstellen:
BB 1995, 865
BFHE 176, 549
BStBl II 1995, 374
DB 1995, 1008
DStZ 1995, 472
NJW 1995, 1776
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 15.11.1994 (IX R 73/92) - DRsp Nr. 1995/4406

BFH, Urteil vom 15.11.1994 - Aktenzeichen IX R 73/92

DRsp Nr. 1995/4406

»1. Haben Eheleute bereits vor der Eheschließung gemeinsam ein nach § 7b EStG begünstigungsfähiges Objekt zu Miteigentum erworben, werden durch die Eheschließung während des laufenden Begünstigungszeitraumes die beiden Miteigentumsanteile der Eheleute zu e i n e m Objekt im Sinne der Objektbegrenzung gemäß § 7b Abs. 5 Satz 1 EStG; ein durch die ursprüngliche Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen für die beiden Miteigentumsanteile vor der Ehe eingetretener Objektverbrauch wird insoweit durch die Eheschließung suspendiert.. 2. Beim Erwerb eines "bebauten" Erbbaurechts dürfen erhöhte Absetzungen gemäß § 7b EStG, § 15 Berlin FG nur auf den Anteil der Anschaffungskosten vorgenommen werden, der auf das Gebäude entfällt. Die gesamten Anschaffungskosten entfallen auf das Gebäude, wenn der Erwerber dem bisherigen Erbbauberechtigten nachweislich ein Entgelt nur für den Gebäudeanteil gezahlt hat, während er gegenüber dem Erbbauverpflichteten (Grundstückseigentümer) nur zur Zahlung des laufenden Erbbauzinses verpflichtet ist.«

Normenkette:

BerlinFG § 15; EStG § 7b, § 21, § 26 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind seit April 1984 miteinander verheiratet. Sie wurden im Jahre 1985 (Streitjahr) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.