BFH - Urteil vom 16.01.1991
II R 149/88
Normen:
GrStG § 4 Nr. 6, § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1991, 969
BFHE 163, 467
BFHE 163, 468
BStBl II 1991, 535
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 16.01.1991 (II R 149/88) - DRsp Nr. 1996/10937

BFH, Urteil vom 16.01.1991 - Aktenzeichen II R 149/88

DRsp Nr. 1996/10937

»1. Die Grundsteuerbefreiung von Grundbesitz, der für Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, setzt zwar voraus, daß der Grundbesitz ausschließlich demjenigen zuzurechnen ist, der ihn benutzt, er muß ihn aber nicht ausschließlich selbst benutzen. 2. Eine Vermietung oder Verpachtung des Grundbesitzes steht der Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 GrStG grundsätzlich entgegen. Das gilt in Ausnahmefallen dann nicht, wenn Teile des Grundbesitzes an einen Dritten vermietet oder verpachtet sind und von diesem in einer Art und Weise benutzt werden, die für die Erfüllung des auf dem Grundbesitz von dem Zurechnungsträger selbst verfolgten begünstigten Zwecks unentbehrlich ist. 3. Werden Raume eines Krankenhauses als Praxisraume an selbständig tätige Fachärzte vermietet, die allein für die medizinische Betreuung der in dem Krankenhaus untergebrachten Patienten verantwortlich sind und in den Praxisräumen diese Patienten behandeln, so sind auch die diesen Räumen zuzurechnenden Grundstücksteile grundsteuerfrei, auch wenn die Fachärzte darin ambulante Patienten behandeln. Etwas anderes gilt für die an selbständige Unternehmer für den Betrieb einer Apotheke oder einer Cafeteria in einem Krankenhaus vermieteten Räume jedenfalls dann, wenn diese Betriebe auch von Kunden besucht werden, die mit dem Krankenhaus sonst nichts zu tun haben.«

Normenkette: