Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Strittig ist, ob bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ein Werbungskostenüberschuß aus einem Mietverhältnis des Klägers mit seiner von ihm geschiedenen früheren Ehefrau abzuziehen ist.
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