BFH - Urteil vom 16.01.1998
VI R 92/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 844
DStZ 1998, 675
DStZ 1998, 879

BFH - Urteil vom 16.01.1998 (VI R 92/96) - DRsp Nr. 1998/8969

BFH, Urteil vom 16.01.1998 - Aktenzeichen VI R 92/96

DRsp Nr. 1998/8969

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist französische Staatsangehörige. Sie leistete nach ihrer Reifeprüfung in der Zeit von September 1971 bis Juni 1973 an katholischen Privatschulen in Frankreich die staatlich geregelte Ausbildung zur Grundschullehrerin ab. Die Ausbildung bestand nach der unbestrittenen Darstellung der Kläger und Revisionskläger (Kläger) in Praktika mit Hospitation, verbunden mit dem Unterricht an drei Privatschulen, und in Seminaren, die ein zur Hochschulausbildung zugelassener Pädagoge zu den erziehungswissenschaftlichen Gebieten abhielt. Nachdem die Klägerin im Mai 1973 vor einem staatlichen Ausschuß die vorgeschriebene Prüfung bestanden hatte, erteilte ihr die staatliche Akademie ... (Frankreich) 1973 das Zeugnis über die pädagogische Befähigung zum Unterricht an Grundschulen. Das zuständige Bistum in Frankreich erkannte ihr im September 1976 die berufliche Qualifikation für den katholischen Schulunterricht zu. Von September 1973 bis Januar 1980 unterrichtete die Klägerin als festangestellte Lehrkraft an einer Privatschule in Frankreich.