BFH - Urteil vom 16.02.1990
VI R 40/86
Normen:
AO (1977) § 155 Abs. 1 S. 3, §§ 172 ff.; EStG § 46 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1126
BB 1990, 1828
BFHE 160, 120
BStBl II 1990, 565
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes,

BFH - Urteil vom 16.02.1990 (VI R 40/86) - DRsp Nr. 1996/13503

BFH, Urteil vom 16.02.1990 - Aktenzeichen VI R 40/86

DRsp Nr. 1996/13503

»Einer sog. NV-Verfügung kann der Erklärungsinhalt beizumessen sein, daß keine Lohnsteuer nachgefordert werde; sie unterliegt dann den für Steuerbescheide geltenden Änderungsvorschriften.«

Normenkette:

AO (1977) § 155 Abs. 1 S. 3, §§ 172 ff.; EStG § 46 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau hatten im Jahre 1979 einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Streitjahr 1980 gestellt, und zwar u.a. wegen Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes der Ehefrau. In diesem Antrag hatten sie das Geburtsdatum des Sohnes zutreffend mit dem 31. März 1968 vermerkt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) hatte daraufhin auf der Lohnsteuerkarte einen Freibetrag eingetragen, der u.a. 4.200 DM nach § 33a Abs. 2 Nr. 1 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) umfaßte. Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1980 hatte der Kläger die Anlage KSO abgegeben, in der er 815 DM Einnahmen aus Kapitalvermögen erklärte.