BFH - Urteil vom 16.02.2011
II R 49/08
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 16.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1298/03

BFH - Urteil vom 16.02.2011 (II R 49/08) - DRsp Nr. 2011/11472

BFH, Urteil vom 16.02.2011 - Aktenzeichen II R 49/08

DRsp Nr. 2011/11472

Gründe

I.

An der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR, sowie am Immobilienfonds M-XIV-GbR waren zu 95 v.H. die M-AG und zu 4 v.H. die M-GmbH beteiligt. Den restlichen Anteil an der Klägerin hielt X, denjenigen an der M-XIV-GbR Y.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 26. August 1998 traten die Gesellschafter der M-XIV-GbR an die Gesellschafter der Klägerin sämtliche Ansprüche aus einem Grundstückskaufvertrag der M-XIV-GbR mit der M-AG vom 17. Dezember 1997 ab, während sich die Gesellschafter der Klägerin verpflichteten, in sämtliche im Kaufvertrag vom 17. Dezember 1997 übernommenen Verpflichtungen einzutreten. Zugleich beschlossen die Gesellschafter der M-XIV-GbR die Auflösung dieser Gesellschaft unter Übertragung des gesamten Vermögens auf die Gründungsgesellschafter der Klägerin sowie Y, welcher zuvor der Klägerin beigetreten war. Die Gesellschafter der Klägerin nahmen die Übertragungen an und verpflichteten sich, die Gesellschafter der aufgelösten Gesellschaft von allen Verbindlichkeiten freizustellen.