BFH - Urteil vom 16.03.1993
XI R 10/92
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 lit. a, b, § 34 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1000
BFHE 170, 445
BStBl II 1993, 497
DStZ 1993, 409
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 16.03.1993 (XI R 10/92) - DRsp Nr. 1996/9676

BFH, Urteil vom 16.03.1993 - Aktenzeichen XI R 10/92

DRsp Nr. 1996/9676

»Die Anwendung des § 34 Abs. 1 und 2 EStG verlangt auch in den Fällen des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG, daß die Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer mehrjährigen Tätigkeit in einem Betrag gezahlt wird oder daß die Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer einjährigen Tätigkeit in einem anderen Jahr ausgezahlt wird und dadurch ein Progressionsnachteil entsteht.«

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 lit. a, b, § 34 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I.

Streitig ist die Anwendung des § 34 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Geschäftsführer der A-GmbH. Der Anstellungsvertrag vom 22.10.1984 wurde gemäß § 5 Abs. 1 bis zum 31.12.1986 fest abgeschlossen. Die monatlichen Bruttobezüge betrugen 23.500 DM. Der Anstellungsvertrag sollte sich jeweils um ein weiteres Jahr verlängern, sofern er nicht von einer der beiden Parteien mindestens ein Jahr vor Vertragsablauf schriftlich gekündigt war. In § 6 verpflichtete sich der Kläger, für eine Zeit von einem Jahr nach Beendigung des Anstellungsvertrags nicht in einem Konkurrenzunternehmen mittelbar oder unmittelbar tätig zu sein. Für den Zeitraum des Wettbewerbsverbots sollte der Kläger monatlich ein Zwölftel der vertraglich vereinbarten Jahresbezüge erhalten.