I.
Streitig ist die Anwendung des § 34 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Geschäftsführer der A-GmbH. Der Anstellungsvertrag vom 22.10.1984 wurde gemäß § 5 Abs. 1 bis zum 31.12.1986 fest abgeschlossen. Die monatlichen Bruttobezüge betrugen 23.500 DM. Der Anstellungsvertrag sollte sich jeweils um ein weiteres Jahr verlängern, sofern er nicht von einer der beiden Parteien mindestens ein Jahr vor Vertragsablauf schriftlich gekündigt war. In § 6 verpflichtete sich der Kläger, für eine Zeit von einem Jahr nach Beendigung des Anstellungsvertrags nicht in einem Konkurrenzunternehmen mittelbar oder unmittelbar tätig zu sein. Für den Zeitraum des Wettbewerbsverbots sollte der Kläger monatlich ein Zwölftel der vertraglich vereinbarten Jahresbezüge erhalten.
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