BFH - Urteil vom 16.03.2004
VIII R 27/02
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 01.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2973/00

BFH - Urteil vom 16.03.2004 (VIII R 27/02) - DRsp Nr. 2004/8141

BFH, Urteil vom 16.03.2004 - Aktenzeichen VIII R 27/02

DRsp Nr. 2004/8141

Gründe:

I. Die im Mai 1979 geborene Tochter E des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) war vom 1. Oktober 1999 bis 30. September 2000 als KPH-Schülerin und anschließend als Krankenpflegeschülerin in Berufsausbildung. Der Kläger bezog Sozialhilfe und von Januar bis Mai 2000 Kindergeld.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) hob mit Bescheid vom 16. Oktober 2000 die Kindergeldfestsetzung auf, weil E im Kalenderjahr 2000 einen Bruttolohn von 17 097,17 DM beziehen und nach Abzug der Werbungskosten in Höhe von 2 210 DM der Jahresgrenzbetrag von 13 500 DM überschritten sein würde.

Der Einspruch, mit dem der Kläger geltend machte, dass der Bruttolohn nur 16 352,98 DM betragen habe und um die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 3 744 DM mit der Folge zu kürzen sei, dass der Jahresgrenzbetrag unterschritten sei, blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Sozialversicherungsbeiträge gehörten nicht zu den bei den Einkünften zu berücksichtigenden Werbungskosten. § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) knüpfe an den Einkünftebegriff i.S. von § 2 Abs. 2 EStG und nicht an das Einkommen des Kindes an.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).