BFH - Urteil vom 16.03.2004
VIII R 85/03
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 174/00

BFH - Urteil vom 16.03.2004 (VIII R 85/03) - DRsp Nr. 2004/9312

BFH, Urteil vom 16.03.2004 - Aktenzeichen VIII R 85/03

DRsp Nr. 2004/9312

Gründe:

I. Die im Jahr 1979 geborene Tochter C der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) befand sich 1999 in Berufsausbildung. Sie erhielt in diesem Jahr eine Ausbildungsvergütung von 15 079 DM und Sonderbezüge (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) in Höhe von 1 075 DM.

Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) von diesen Einkünften Kenntnis erhalten hatte, hob er mit Bescheid vom 5. Januar 2000 die Kindergeldfestsetzung rückwirkend ab Januar 2000 auf und forderte das zuviel gezahlte Kindergeld zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Einkünfte unter Berücksichtigung des Werbungskosten-Pauschbetrags von 2 000 DM den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) überstiegen. Der Einspruch blieb erfolglos.

Die Klage, mit der die Klägerin geltend machte, dass nach Abzug der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von 2 807 DM der Jahresgrenzbetrag nicht erreicht worden sei, hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) begründete seine Entscheidung damit, dass die Einkünfte und Bezüge nicht nur um Werbungskosten, sondern auch um solche Sonderausgaben zu mindern seien, denen sich das Kind --wie etwa den Sozialversicherungsbeiträgen-- nicht entziehen könne (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 1798).