BFH - Urteil vom 16.03.2004
VIII R 88/02
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 526/00

BFH - Urteil vom 16.03.2004 (VIII R 88/02) - DRsp Nr. 2004/11110

BFH, Urteil vom 16.03.2004 - Aktenzeichen VIII R 88/02

DRsp Nr. 2004/11110

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog seit Juli 1995 Kindergeld für ihre im Mai 1968 geborene Tochter W. W ist zu 50 v.H. behindert und lebt seit August 1996 im Haushalt der Klägerin, nachdem sie zuvor in einem Übergangswohnheim des Landkreises X gewohnt hatte.

Mit Rentenbescheid vom August 1996 bewilligte die Landesversicherungsanstalt (LVA) der Tochter der Klägerin zum 1. April 1995 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Ab Oktober 1996 erhielt W eine laufende Rente von monatlich 1 524,16 DM; für die Zeit vom 1. April 1995 bis 30. September 1996 wurde eine Nachzahlung von 26 267,22 DM festgesetzt, die im Oktober 1996 ausgezahlt wurde. Aufgrund von Erstattungsansprüchen gingen davon ... DM an die Agentur für Arbeit Y sowie ... DM an den Landkreis X. Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) von den Rentenzahlungen erfahren hatte, hob er die Kindergeldfestsetzung ab August 1996 auf, da W nunmehr im Stande sei sich selbst zu unterhalten, und forderte das für die Zeit von August 1996 bis September 1998 gezahlte Kindergeld von insgesamt ... DM zurück.

Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, der Bedarf ihrer Tochter (Grundbedarf einschließlich behinderungsbedingter Mehrbedarf) übersteige deren Einkünfte und Bezüge.