BFH - Urteil vom 16.04.1984
III R 82/81
Normen:
BewG § 11 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 141, 172
BStBl II 1984, 547
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 16.04.1984 (III R 82/81) - DRsp Nr. 1996/11962

BFH, Urteil vom 16.04.1984 - Aktenzeichen III R 82/81

DRsp Nr. 1996/11962

»1. Bei der Schätzung des gemeinen Werts von Anteilen an einer GmbH nach dem sog. Stuttgarter Verfahren kommt ein Abschlag wegen Fehlens eigener Betriebsgrundstücke und -gebäude nach Abschn. 79 Abs. 3 VStR nur in Ausnahmefällen, und zwar dann in Betracht, wenn der Nutzungsberechtigte aufgrund konkreter Maßnahmen des Grundstücks-/Gebäudeeigentümers mit einer alsbaldigen Beendigung der Nutzungsmöglichkeit rechnen muß und dadurch der Betriebsablauf am maßgeblichen Feststellungszeitpunkt nachhaltig beeinträchtigt ist. 2. Ein Abschlag ist zu versagen, wenn GmbH und verpachtender Grundstücks-/Gebäudeeigentümer zu demselben Konzern gehören und am Stichtag keine Anzeichen dafür vorliegen, daß die Konzernverbindung nicht in der seitherigen Weise fortbestehen wird.«

Normenkette:

BewG § 11 Abs. 2 S. 2;

Gründe: