BFH - Urteil vom 16.04.1986
I R 32/84
Normen:
AStG § 8 Abs. 3, § 17 Abs. 1 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
BFHE 147, 14
BStBl II 1986, 736
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 16.04.1986 (I R 32/84) - DRsp Nr. 1996/12193

BFH, Urteil vom 16.04.1986 - Aktenzeichen I R 32/84

DRsp Nr. 1996/12193

»1. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 100 Abs. 1 S. 4 FGO kann auch hilfsweise gestellt werden (entgegen BFH-Urteil vom 25. Juni 1975 I R 78/73, BFHE 117, 4, BStBl II 1976, 42). 2. Die Vorlage von Bilanzen und Erfolgsrechnungen gemäß § 17 Abs. 1 AStG kann auch zur Bestimmung und zur Überprüfung einer behaupteten Niedrigbesteuerung i.S. des § 8 Abs. 3 AStG angebracht sein.«

Normenkette:

AStG § 8 Abs. 3, § 17 Abs. 1 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führt den Rechtsstreit als Alleinerbin ihres Ehemannes M.

M war mit 98 v.H. am Grundkapital von 100.000 sfrs der im Jahre 1971 gegründeten und im Handelsregister mit Domizilvermerk eingetragenen Y-AG (AG) in Zürich beteiligt. Er war als Verwaltungsratspräsident zur Einzelunterschrift berechtigt. Dem Verwaltungsrat gehörten ferner zwei schweizerische Staatsangehörige mit Kollektivzeichnungsrecht an. Ein im vorliegenden Verfahren Prozeßbevollmächtigter der Klägerin war als Direktor der AG zur Einzelunterschrift berechtigt.