BFH - Urteil vom 16.04.1993
VI R 6/89
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 36 Abs. 2 Nr. 2, § 38 Abs. 2, 3 ; LStDV § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1351
BB 1993, 2358
BFHE 171, 231
BStBl II 1993, 640
DStZ 1993, 572
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 16.04.1993 (VI R 6/89) - DRsp Nr. 1996/9755

BFH, Urteil vom 16.04.1993 - Aktenzeichen VI R 6/89

DRsp Nr. 1996/9755

»Trägt der Arbeitgeber die Kosten einer von ihm angeordneten Auslandsreise des Arbeitnehmers, so ist ein - die Zuwendung von Arbeitslohn ausschließendes - überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers besonders darzulegen, wenn die Reise auch touristische Aspekte aufweist.«

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 36 Abs. 2 Nr. 2, § 38 Abs. 2, 3 ; LStDV § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Geschäftsführer und Marketingchef eines Lebensmittelfilialunternehmens. Im Streitjahr 1981 nahm er an einer Reise nach Südafrika teil, welche ein Obst- und Gemüse-Importeur, der auch das Unternehmen des Klägers beliefert, für seine Kunden organisiert hatte. Der Arbeitgeber des Klägers trug die Kosten der Reise in Höhe von 4.750 DM, ohne davon Lohnsteuer einzubehalten.