I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer 1994 veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr 1994 Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 26 246 DM, wovon 1 118 DM aus den USA stammten. Die erklärten Werbungskosten in Höhe von 10 399 DM betrafen allein die inländischen Einnahmen. Auf die ausländischen Einkünfte zahlte der Kläger ausländische Steuern in Höhe von 167 DM.
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