BFH - Urteil vom 16.05.2007
I R 36/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2252
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 652/02

BFH - Urteil vom 16.05.2007 (I R 36/06) - DRsp Nr. 2007/18731

BFH, Urteil vom 16.05.2007 - Aktenzeichen I R 36/06

DRsp Nr. 2007/18731

Gründe:

I. Streitpunkt ist die Passivierung von Zinsverbindlichkeiten einer vormaligen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) aus Altkrediten, hinsichtlich derer die Gläubigerbanken Rangrücktrittserklärungen abgegeben haben.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine eingetragene Genossenschaft, ist im Januar 1992 durch Formwechsel aus der LPG X hervorgegangen, die ihrerseits 1991 durch Zusammenschluss dreier LPG entstanden war, deren Verbindlichkeiten aus vor dem Inkrafttreten der Währungsunion zum 1. Juli 1990 bestehenden Kreditverhältnissen (Altkredite) sie übernommen hatte.

Im August 1992 schloss die Klägerin mit den Gläubigern der Altkredite Rangrücktrittsvereinbarungen nachfolgenden Inhalts:

"1. Die Bank tritt mit der Gesamtheit der in der Anlage 1 Spalte 6 bezeichneten Altforderungen bzw. Altforderungsteilen nebst Zinsen ... hinter die Forderungen aller anderen gegenwärtigen und künftigen Gläubiger in der Weise zurück, dass die Kapitalforderung nebst bestehenden und künftigen Zinsansprüchen nur aus sonst entstehenden Jahresüberschüssen, einem Liquidationsüberschuss sowie aus Erlösen aus dem Verkauf betrieblich nicht benötigter Anlagegüter, wozu sich der Kreditnehmer hiermit gleichzeitig verpflichtet, zu bedienen sind. ...