BFH - Urteil vom 16.05.2007
II R 36/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1827
DStRE 2007, 1263
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 01.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2483/02

BFH - Urteil vom 16.05.2007 (II R 36/05) - DRsp Nr. 2007/14710

BFH, Urteil vom 16.05.2007 - Aktenzeichen II R 36/05

DRsp Nr. 2007/14710

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Erbbauberechtigte eines Grundstücks, auf dem sich ein im Jahr 1993 fertig gestelltes, an eine Versicherung vermietetes Gebäude befindet. Das Gebäude besteht aus einem zweigeschossigen unterirdischen Keller- und Tiefgaragenbereich mit ... cbm umbauten Raumes (Bauteil 1) und einem auf rd. der Hälfte dieses Bauteils errichteten fünfstöckigen Bürogebäude mit ... cbm umbauten Raumes (Bauteil 2). Rd. ein Viertel der Fläche des Bauteils 1 entfällt auf Lagerräume nebst zugehöriger Verkehrsfläche.

Das seinerzeit zuständige Finanzamt bewertete das Erbbaurecht auf den 1. Januar 1994 als Geschäftsgrundstück im Sachwertverfahren und ordnete den Bauteil 1 der Gebäudeklasse 8.62 (Parkhäuser --Tiefgaragen-- mit mittlerer Ausstattung) der Anlage 15 zu Abschn. 38 der Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens (BewRGr) --Anlage 15-- mit einem Raummeterpreis von 66 DM und den Bauteil 2 der Gebäudeklasse 7.3 der Anlage 15 (Bank-, Versicherungs- und Verwaltungsgebäude mit guter Ausstattung) mit einem Raummeterpreis von 135 DM zu.