BFH - Urteil vom 16.06.1994
IV R 48/93
Normen:
AO (1977) § 120, § 130 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ; ZRFG § 3 ;
Fundstellen:
BFHE 175, 109
BStBl II 1996, 82
DB 1995, 125
GmbHR 1994, 813
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 16.06.1994 (IV R 48/93) - DRsp Nr. 1995/1090

BFH, Urteil vom 16.06.1994 - Aktenzeichen IV R 48/93

DRsp Nr. 1995/1090

»1. Vermietet eine mitunternehmerische Personengesellschaft Wirtschaftsgüter an eine ganz oder teilweise gesellschafteridentische andere Personenhandelsgesellschaft, so gehören die Wirtschaftsgüter nicht zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter bei der mietenden Gesellschaft. Mitunternehmerische Personengesellschaft ist auch eine gewerblich geprägte Schein-KG. 2. Ein auflösend bedingt erlassener begünstigender Verwaltungsakt kann nicht wegen Nichteinhaltung der Begünstigungsvoraussetzungen aufgehoben werden, wenn sich die Umstände seit Erlaß des Verwaltungsaktes nicht geändert haben, sondern die Voraussetzungen für die Begünstigung von vornherein nicht vorlagen. Ob eine Rücknahme möglich ist, richtet sich nach den Voraussetzungen des § 130 AO 1977

Normenkette:

AO (1977) § 120, § 130 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ; ZRFG § 3 ;

Gründe: