BFH - Urteil vom 16.06.2004
X R 22/00
Normen:
EStG § 9 § 10e Abs. 6 § 19 § 22 Nr. 2 § 23 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1837
BFH/NV 2004, 1340
BFHE 206, 406
BStBl II 2005, 91
DB 2004, 1808
DStR 2004, 1477
ZfIR 2004, 824
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5000/94

BFH - Urteil vom 16.06.2004 (X R 22/00) - DRsp Nr. 2004/12910

BFH, Urteil vom 16.06.2004 - Aktenzeichen X R 22/00

DRsp Nr. 2004/12910

»Wird ein Gebäude, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden sollte, vor dem Selbstbezug und innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG wieder veräußert, mindern nur solche Schuldzinsen aus der Fremdfinanzierung des Grundstückserwerbs und andere Grundstücksaufwendungen den Spekulationsgewinn, die auf die Zeit entfallen, in welcher der Steuerpflichtige bereits zum Verkauf des Objekts entschlossen war (Anschluss an das Senatsurteil vom 4. Oktober 1990 X R 150/88, BFH/NV 1991, 237).«

Normenkette:

EStG § 9 § 10e Abs. 6 § 19 § 22 Nr. 2 § 23 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) bewohnten bis zum 25. August 1991 eine Eigentumswohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes des Klägers. Anfang 1990 wurde diesem zum 1. Januar 1991 eine Stellung im Stammhaus seiner Firma übertragen. Im April 1990 kaufte er ein vermietetes, etwa 15 Autominuten vom Stammhaus entferntes Einfamilienhaus in B. Die Vermietung endete im Dezember 1990; ein weiterer Mietvertrag wurde nicht abgeschlossen. Der Kaufpreis in Höhe von 289 223 DM wurde in voller Höhe fremdfinanziert.