BFH - Urteil vom 16.07.1997
XI R 13/97
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 lit. a, § 34 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2040
BFHE 183, 535
BStBl II 1997, 753
DB 1997, 1957
DStR 1997, 1531
DStZ 1997, 829
NJW 1997, 3464
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 16.07.1997 (XI R 13/97) - DRsp Nr. 1997/7184

BFH, Urteil vom 16.07.1997 - Aktenzeichen XI R 13/97

DRsp Nr. 1997/7184

»Eine Entschädigung kann auch dann zu außerordentlichen Einkünften führen, wenn sie nur bis zum Jahresende (Ende des Veranlagungszeitraums) entgangene oder entgehende Einnahmen ersetzt, der Steuerpflichtige aber weitere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, die er bei Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses nicht bezogen hätte, so daß er insgesamt höhere Einkünfte hat als bei regulärem Verlauf des bisherigen Arbeitsverhältnisses (Fortführung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 lit. a, § 34 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war bis zum 31. März 1993 bei der Firma F GmbH (GmbH) als technischer Angestellter tätig. Nachdem zunächst der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, wurde ein Aufhebungsvertrag geschlossen, in dem sich der Arbeitgeber (die GmbH) zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 34000 DM verpflichtete. Diese Abfindung erhielt der Kläger im Jahr 1993. In den Vorjahren 1990 bis 1992 hatte der Kläger jeweils einen Bruttolohn von 102064 DM, 118164 DM bzw. 116003 DM bezogen. Der laufende Bruttoarbeitslohn im Streitjahr betrug für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 1993 24344 DM. Vom 1. April 1993 an war der Kläger bei der Fa. B-AG (AG) angestellt; im Streitjahr bezog er aus diesem Arbeitsverhältnis einen Brutto-Arbeitslohn von 96995 DM.