I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war bis zum 31. März 1993 bei der Firma F GmbH (GmbH) als technischer Angestellter tätig. Nachdem zunächst der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, wurde ein Aufhebungsvertrag geschlossen, in dem sich der Arbeitgeber (die GmbH) zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 34000 DM verpflichtete. Diese Abfindung erhielt der Kläger im Jahr 1993. In den Vorjahren 1990 bis 1992 hatte der Kläger jeweils einen Bruttolohn von 102064 DM, 118164 DM bzw. 116003 DM bezogen. Der laufende Bruttoarbeitslohn im Streitjahr betrug für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 1993 24344 DM. Vom 1. April 1993 an war der Kläger bei der Fa. B-AG (AG) angestellt; im Streitjahr bezog er aus diesem Arbeitsverhältnis einen Brutto-Arbeitslohn von 96995 DM.
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