BFH - Urteil vom 16.07.1997
XI R 32/96
Normen:
AO (1977) §§ 227, 240 ;
Fundstellen:
BB 1998, 148
BFH/NV 1998, 9
BFHE 184, 193
BStBl II 1998, 7
DB 1998, 116
DStZ 1998, 447
NJW 1998, 776
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 16.07.1997 (XI R 32/96) - DRsp Nr. 1998/1229

BFH, Urteil vom 16.07.1997 - Aktenzeichen XI R 32/96

DRsp Nr. 1998/1229

»Das FA ist regelmäßig nicht verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Steuerpflichtigen mehr als die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge zu erlassen.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 227, 240 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb ein Bauunternehmen, das er im Jahre 1984 wegen Überschuldung aufgeben mußte. Ein Konkursverfahren wurde mangels einer die Kosten deckenden Masse abgelehnt. Im Oktober 1986 gab der Kläger die eidesstattliche Versicherung ab. In der darauffolgenden Zeit bestritt er seinen Lebensunterhalt durch Zuwendungen von Verwandten. In den Jahren 1987 und 1988 durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) blieben fruchtlos.

Von seiner im Mai 1989 verstorbenen Mutter erbte der Kläger ein Grundstück. Dieses veräußerte er im Oktober 1990 für 235000 DM. Ab 1991 erzielte der Kläger außer Gewinnen aus Gewerbebetrieb noch Einkünfte aus Kapitalvermögen.