BFH - Urteil vom 16.08.2001
V R 67/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 223

BFH - Urteil vom 16.08.2001 (V R 67/00) - DRsp Nr. 2002/813

BFH, Urteil vom 16.08.2001 - Aktenzeichen V R 67/00

DRsp Nr. 2002/813

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gegenstand die gewerbliche Tankreinigung und die Durchführung von Tankschutzmaßnahmen war. Sie beschäftigte zur Ausführung der Tankreinigungs- und Entsorgungsarbeiten bis einschließlich Juni/Juli 1993 die Arbeitnehmer A, B, C und D, von denen jeweils zwei ein Team bildeten. A und D behandelte sie ab Juli 1993, B und C ab August 1993 und zwar jeden von ihnen als Subunternehmer. Schriftliche Subunternehmerverträge zwischen ihr und den vier Personen wurden nicht vorgelegt. Die Abrechnung für die geleisteten Arbeiten erfolgte im Gutschriftverfahren. Die in diesen Gutschriften ausgewiesene Umsatzsteuer betrug im Streitjahr 1993 insgesamt ... DM.