BFH - Urteil vom 16.09.1986
IX R 61/81
Normen:
AO (1977) § 122 Abs. 2, § 132 ; FGO § 68 i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 § 128 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 104
BStBl II 1987, 435
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 16.09.1986 (IX R 61/81) - DRsp Nr. 1996/12343

BFH, Urteil vom 16.09.1986 - Aktenzeichen IX R 61/81

DRsp Nr. 1996/12343

»Der Änderungsbescheid, den das FA nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, aber vor Klageerhebung erläßt, wird auf Antrag des Klägers Gegenstand des Verfahrens gegen den ursprünglichen Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung.«

Normenkette:

AO (1977) § 122 Abs. 2, § 132 ; FGO § 68 i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 § 128 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), die im Streitjahr 1977 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, begehrten in ihrer Einkommensteuererklärung 1977 die Berücksichtigung von erhöhten Absetzungen nach § 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in Höhe von 57.206 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ihres bis zur Veräußerung im Streitjahr selbstgenutzten Einfamilienhauses. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erkannte hiervon im Einkommensteuerbescheid 1977 vom 8. Februar 1979 1.240 DM an. Die Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 1979, durch die das FA den Einspruch als unbegründet zurückwies, wurde den Klägern am 26. Mai 1979 zugestellt. Mit Bescheid vom 14. Juni 1979 änderte das FA die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr nach § 175 Nr. 1 -jetzt § 175 Abs. 1 Nr. 1 - der Abgabenordnung (AO 1977).