BFH - Urteil vom 16.10.1986
IV R 138/83
Normen:
EStG (1975) § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 262
BStBl II 1987, 208

BFH - Urteil vom 16.10.1986 (IV R 138/83) - DRsp Nr. 1996/12383

BFH, Urteil vom 16.10.1986 - Aktenzeichen IV R 138/83

DRsp Nr. 1996/12383

»Aufwendungen einer Kunstmalerin für eine Reise in ein beliebtes Urlaubsgebiet sind als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie die Reise unternommen hat, um am Ziel der Reise wegen des dort vorhandenen landschaftlichen oder kulturellen Umfelds in einer ihrem besonderen Malstil entsprechenden Arbeitsweise tätig zu werden, und private Motive für die Reise ausscheiden. EStG (1975) § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1«

Normenkette:

EStG (1975) § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als Kunstmalerin und Grafikerin selbständig tätig. Nach den Darlegungen ihrer Prozeßbevollmächtigten ist sie eine in Fachkreisen anerkannte Künstlerin mit unverwechselbarem Malstil, der von gewissen topographischen Gegebenheiten geprägt ist und vor allem von der Pflanzen- und Tierwelt beeinflußt wird. In der Zeit vom 17. Mai bis 7. Juni 1975 unternahm die Klägerin eine Reise zu den Seychellen. Nach ihrer Darstellung diente diese Reise der Sammlung von Motiven. Sie hielt diese Motive (überwiegend Landschaften und Pflanzen) in Skizzenbüchern fest und malte hiernach zu Hause Bilder, die zum Verkauf bestimmt waren. Einige kleinere Bilder malte sie schon auf den Seychellen und nahm sie im Flugzeug mit nach Hause.