BFH - Urteil vom 16.10.2007
VIII R 51/06
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 13.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 366/03

BFH - Urteil vom 16.10.2007 (VIII R 51/06) - DRsp Nr. 2007/22910

BFH, Urteil vom 16.10.2007 - Aktenzeichen VIII R 51/06

DRsp Nr. 2007/22910

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im Dezember 2001 1/3 der Gesellschaftsanteile an der X-GmbH. Der Erwerb war fremdfinanziert. Dafür entstanden dem Kläger im Streitjahr (2002) Schuldzinsen von 52 103 EUR. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte diese Aufwendungen gemäß § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur zur Hälfte. Die dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieb erfolglos (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 526).

Mit seiner Revision rügt der Kläger, das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG sei verfassungswidrig, insbesondere weil es das objektive Nettoprinzip durchbreche und damit den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletze, der in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankert sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die erklärten Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ungekürzt zum Abzug zuzulassen, hilfsweise gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob das Halbabzugsverbot mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist.

Das FA hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

II. Die Revision ist unbegründet. Sie ist gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.